Auf den Beitrag: (ID: 148081) sind "2" Antworten eingegangen (Gelesen: 1921 Mal).
"Autor"

Schutzvertrag

Nutzer: stoney
Status: Hase
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Anzahl Nachrichten: 31

geschrieben am: 22.07.2010    um 23:55 Uhr   IP: gespeichert
Immer wieder ist zu lesen, daß ein Schutzvertrag bei Vermittlung eines Tieres ganz wichtig sei.
Da ich mich in der letzten Zeit ausgiebig mit dem Thema beschäftigt habe, kann ich nur sagen das jeder Vertrag ob Schutz-oder Übergabevertrag nicht das Papier wert ist auf was er geschrieben wurde.
Dabei ist es auch unabhängig davon, ob der vom RA erstellt wurde oder nicht.
Sobald ihr auch nur 1€ als Kaufsumme eintragt, wird es zu einem Kaufvertrag und das Eigentum wird übergeben.
Und mit seinem Eigentum kann jeder machen was er möchte.
Egal was für Klauseln ihr da vorher reinschreibt.

Auch das sogenannte Vorkaufsrecht könnt ihr euch eigentlich auch sparen.
Der Eigentümer kann ja wie schon gesagt machen was er möchte.
Und wenn das Tier (was ja leider als Sache gilt) an einen Dritten. veräußert wird, obwohl ihr eigentlich ein Vorkaufsrecht hattet, dann könnt ihr euch nur noch den Schaden einklagen, das Tier bekommt ihr nicht wieder.
Denn es gibt ein nettes Gesetz zum gutgläubigen Erwerb eines Dritten.

Mal ein krasses Beispiel:
Ihr gebt einer Bekannten euer Tier in Pflege, die ist der Meinung woanders hätte das Tier es besser und verkauft es in dieser Zeit.
Und schon geht das Eigentum an den gutgläubigen Dritten und ihr könnt euch nur noch von eurer Bekannten das Geld (Wert des Tieres) einklagen.

Klasse Deutschland mit seinen tollen Gesetzen!
Für mich ist eins klar, ein Tier werde ich unter den Voraussetzungen nicht mehr abgeben. Bei mir werden sie alle bis zu ihrem letzten Weg bleiben.
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"Autor"  
Nutzer: CyCy
Status: SR-Team
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Registriert seit: 30.07.2009
Anzahl Nachrichten: 22563

geschrieben am: 23.07.2010    um 00:35 Uhr   IP: gespeichert
´Hallo Stoney,

glaub bitte nicht, dass ir hier so blauäugig sind zu glauben, dass so ein Dokument alles gut macht. Das wäre tatsächlich sehr realitätsfremd, und oft genug erlebt man, dass gegen die "Weitervermittlungsklausel" verstoßen wird.

Aber du vergisst bei deinen Überlegungen einen sehr wichtigen Aspekt:
Die Forderung eines Vertrages allein hat eine abschreckende Wirkung.
Der vielbeschworene Schlangenhalter wird sich gar nicht erst an jemanden wenden, der einen Schutzvertrag fordert und auch jemand, dem absolut nichts an einem Kaninchen liegt - weswegen er auch immer nach einem suchen möge - wird vor einem Gespräch mit dir eher Abstand nehmen als jemand, der bereit ist auch für das Tier zu sorgen.

Ich sage weder, dass ein Schlangenhalter nicht an tausend anderen Stellen trotzdem bequem an Futtermittel kommen kann
noch dass der Halter der es ach so gut und ernst meint ncht doch in zwei oder drei Jahren das Interesse verliert oder die Möglichkeiten zur Haltung einfach nicht mehr hat und dann weitervermittelt oder das Tier bestenfals an dich zurückgehen lässt.
Das kann und wird immer passieren. Ein Schutzvertrag enthebt einen auch nicht von der Pflicht, das neue Heim und den halter genauestens zu prüfen.
Trotzdem ist es im Sinne des zu vermittelnden Tieres, denn die Abschreckwirkung ist da. Und jeder abgeschreckte "schlechte" Interessent ist ein Gewinn.
Sei er noch so klein.




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"Autor"  
Nutzer: Blackavar
Status: Oberhase
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Registriert seit: 24.10.2009
Anzahl Nachrichten: 110

geschrieben am: 26.07.2010    um 17:31 Uhr   IP: gespeichert
Zitat von: stoney

Mal ein krasses Beispiel:
Ihr gebt einer Bekannten euer Tier in Pflege, die ist der Meinung woanders hätte das Tier es besser und verkauft es in dieser Zeit.
Und schon geht das Eigentum an den gutgläubigen Dritten und ihr könnt euch nur noch von eurer Bekannten das Geld (Wert des Tieres) einklagen.

Das ist nicht korrekt. Das BGB hält für diesen Fall zwei Alternativen vor, zu finden im Paragraph 816.

§ 816 I (1) BGB regelt, dass wenn ein Nichtberechtigter etwas einem Gutgläubigen verkauft, der eigentliche Eigentümer das erlangte Geld von dem Nichtberechtigten fordern kann.

Allerdings regelt § 816 I (2) BGB, dass der eigentliche Eigentümer auch gegen den Gutgläubigen Erwerber vorgehen kann und von diesem die Herausgabe der "Sache" bzw. des Tieres fordern kann.

Die deutsche Gesetzlage ist daher zumindest was das BGB angeht durchaus gerecht.

LG
Karina
Der Wunsch, ein Tier zu halten, entspringt einem uralten Grundmotiv - nämlich der Sehnsucht des Kulturmenschen nach dem verlorenen Paradies.
Konrad Lorenz
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